Dokumente: 1922-06-22 Begleitschreiben des AG Schrobenhausen an das Landgericht Neuburg bei Aktenübersendung in der Erbsache Gabriel: Unterschied zwischen den Versionen

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I. Der Beschwerde wird nicht abgeholfen; das Nachlaßgericht steht auf dem Standpunkt, daß gem. § 20 BGB. Zu vermuten ist, daß die ermordeten 6 Personen eines gleichzeitigen Todes gestorben sind und daß daher der erteilte Erbschein zurecht erteilt ist.<br>
I. Der Beschwerde wird nicht abgeholfen; das Nachlaßgericht steht auf dem Standpunkt, daß gem. § 20 BGB. zu vermuten ist, daß die ermordeten 6 Personen eines gleichzeitigen Todes gestorben sind und daß daher der erteilte Erbschein zurecht erteilt ist.<br>
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Aktuelle Version vom 16. November 2017, 21:30 Uhr

Gesuch um Akteneinsicht

Datum

22.06.1922

Ort

Schrobenhausen

Art des Dokumentes

begleitendes Schreiben bei der Aktenüberstellung

Verfasser

Oberamtsrichter Schöntag

Verfasst für

Landgericht Neuburg/D

Quelle

Staatsarchiv München AG Schrobenhausen NR 1922/41-43

Inhalt

Nr. 41-43/22

Eingangsstempel des Landgerichts Neuburg/D.
24. Juni 1922



I. Der Beschwerde wird nicht abgeholfen; das Nachlaßgericht steht auf dem Standpunkt, daß gem. § 20 BGB. zu vermuten ist, daß die ermordeten 6 Personen eines gleichzeitigen Todes gestorben sind und daß daher der erteilte Erbschein zurecht erteilt ist.
II. Vers. Vorm.
III. Samt Akten der Civilkammer des Landgerichts Neuburg/D. vorgelegt.

Schrobenhausen, 22. Juni 1922
Amtsgericht
Schöntag>