Gesetze: In gemeinsamer Gefahr untergegangen: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Personen: Gabriel Karl sen. | Karl Gabriel sen.]] meldete Anspruch auf das Erbe seiner Enkelin [[Personen: Gabriel Cäzilia | Cäzilia Gabriel]] an. Cäzilia Gabriel war die Erbin ihrer Mutter [[Personen: Gabriel Viktoria | Viktoria Gabriel]], die Eigentümerin von Hinterkaifeck.<br>
[[Personen: Gabriel Karl sen. | Karl Gabriel sen.]] meldete Anspruch auf das Erbe seiner Enkelin [[Personen: Gabriel Cäzilia | Cäzilia Gabriel]] an. Cäzilia Gabriel war die Erbin ihrer Mutter [[Personen: Gabriel Viktoria | Viktoria Gabriel]], die Eigentümerin von Hinterkaifeck.<br>
Er war der Meinung, dass Cäzilia nach ihrer Mutter verstorben ist und sie damit zwischen dem Tod von Viktoria Gabriel und ihrem eigenen Todeszeitpunkt Erbin ihrer Mutter war. Er begründete die Annahme mit der Kleidung seiner Enkelin und seiner Schwiegertochter. Während Viktoria noch angezogen war, trug Cäzilia bereits ihr Nachtgewand.<br>
Er war der Meinung, dass Cäzilia nach ihrer Mutter verstorben ist und sie damit zwischen dem Tod von Viktoria Gabriel und ihrem eigenen Todeszeitpunkt Erbin ihrer Mutter war. Er begründete die Annahme mit der Kleidung seiner Enkelin und seiner Schwiegertochter. Während Viktoria noch angezogen war, trug Cäzilia bereits ihr Nachtgewand.<br>
In der gesetzlichen Erbfolge wären die Großeltern [[Personen: Ehepaar Gruber | Gruber]] und [[Personen: Ehepaar Gabriel | Gabriel]] Erben der Cäzilia Gabriel gewesen. Da sich die Großeltern Gruber unter den [[Personen: Opfer | Opfer]] befanden, hätten nur die Großeltern Gabriel geerbt.<br>
Laut der [[Aussagen: 1953-01-19 Ney Heinrich | Aussage]] des [[Personen: Ney Heinrich | Heinrich Ney]] vom 19.01.1953, der bei der Leichenöffnung durch [[Personen: Aumüller Baptist| Dr. Aumüller]] anwesend war, hätte Cäzilia Gabriel noch 2-3 Stunden nach dem Zufügen der Verletzungen gelebt. In wie weit dies Karl Gabriel bekannt war, ist nicht nachvollziehbar. 
der gesetzlichen Erbfolge wären die Großeltern [[Personen: Ehepaar Gruber | Gruber]] und [[Personen: Ehepaar Gabriel | Gabriel]] Erben der Cäzilia Gabriel gewesen. Da sich die Großeltern Gruber unter den [[Personen: Opfer | Opfer]] befanden, hätten nur die Großeltern Gabriel geerbt.<br>
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Der zuständige Richter legte aber nach §20 des BGB fest, dass der Todeszeitpunkt aller Opfer als gleich angesehen wird.<br>
Der zuständige Richter legte aber nach §20 des BGB fest, dass der Todeszeitpunkt aller Opfer als gleich angesehen wird.<br>
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Karl Gabriel konnte damit keine Erbansprüche geltend machen.
Karl Gabriel konnte damit keine Erbansprüche geltend machen.

Version vom 31. Oktober 2011, 01:32 Uhr

Begriffserklärung

Personen (Gruppe), die aufgrund eines gemeinsam und zur gleichen Zeit erlebten Ereignisses zu Tode gekommen sind.

Gesetzliche Regelung 1922

§ 20 des Bürgerlichen Gesetzbuches, gültig vom 18. August 1896 bis 15.07.1939
Buch 1. Allgemeiner Teil,
Abschnitt 1. Personen,
Titel 1. Natürliche Personen

Im Wortlaut

Sind Mehrere in einer gemeinsamen Gefahr umgekommen, so wird vermuthet (Ann. vermutet), daß sie gleichzeitig gestorben seien.

Bezug zum Mordfall Hinterkaifeck

Karl Gabriel sen. meldete Anspruch auf das Erbe seiner Enkelin Cäzilia Gabriel an. Cäzilia Gabriel war die Erbin ihrer Mutter Viktoria Gabriel, die Eigentümerin von Hinterkaifeck.
Er war der Meinung, dass Cäzilia nach ihrer Mutter verstorben ist und sie damit zwischen dem Tod von Viktoria Gabriel und ihrem eigenen Todeszeitpunkt Erbin ihrer Mutter war. Er begründete die Annahme mit der Kleidung seiner Enkelin und seiner Schwiegertochter. Während Viktoria noch angezogen war, trug Cäzilia bereits ihr Nachtgewand.
Laut der Aussage des Heinrich Ney vom 19.01.1953, der bei der Leichenöffnung durch Dr. Aumüller anwesend war, hätte Cäzilia Gabriel noch 2-3 Stunden nach dem Zufügen der Verletzungen gelebt. In wie weit dies Karl Gabriel bekannt war, ist nicht nachvollziehbar.

der gesetzlichen Erbfolge wären die Großeltern  Gruber und  Gabriel Erben der Cäzilia Gabriel gewesen. Da sich die Großeltern Gruber unter den  Opfer befanden, hätten nur die Großeltern Gabriel geerbt.


Der zuständige Richter legte aber nach §20 des BGB fest, dass der Todeszeitpunkt aller Opfer als gleich angesehen wird.

Karl Gabriel konnte damit keine Erbansprüche geltend machen.