Dokumente: 1952-05-30 Aufhebung Haftbefehl Anton Gump: Unterschied zwischen den Versionen
Jaska (Diskussion | Beiträge) K (→Verfügbar) |
Jaska (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 28: | Zeile 28: | ||
der 1. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom 30. Mai 1952 in dem Strafverfahren gegen G u m p Anton wegen Mordes.<br><br> | der 1. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom 30. Mai 1952 in dem Strafverfahren gegen G u m p Anton wegen Mordes.<br><br> | ||
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom | Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 13.5.1952 aufgehoben.<br> | ||
Gründe<br> | Gründe<br> | ||
Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse bestünde an sich gegen den Beschuldigten zwar ein dringender Tatverdacht bezüglich des dem Beschuldigten durch den Haftbefehl zur Last gelegten Verbrechens. Wegen des Leugnens des Beschuldigten wäre an sich auch Verdunkelungsgefahr zu bejahen. Trotz des Verbrechenscharakters der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat kann aber im Falle infolge der Aufhebung des Haftbefehls die Gefahr eine Flucht des 65 jährigen, verheirateten Beschuldigten nicht als gegeben erachtet werden, da selbst im Falle einer Überführung des Beschuldigten dessen Bestrafung infolge wegen der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr erfolgen kann.<br> | Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse bestünde an sich gegen den Beschuldigten zwar ein dringender Tatverdacht bezüglich des dem Beschuldigten durch den Haftbefehl zur Last gelegten Verbrechens. Wegen des Leugnens des Beschuldigten wäre an sich auch Verdunkelungsgefahr zu bejahen. Trotz des Verbrechenscharakters der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat kann aber im Falle infolge der Aufhebung des Haftbefehls die Gefahr eine Flucht des 65 jährigen, verheirateten Beschuldigten nicht als gegeben erachtet werden, da selbst im Falle einer Überführung des Beschuldigten dessen Bestrafung infolge wegen der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr erfolgen kann.<br> |
Aktuelle Version vom 26. August 2020, 16:02 Uhr
Aufhebung des Haftbefehls
Detailinformationen
Datum
30.05.1952
Ort
Art des Dokumentes
Gerichtsbeschluss
Verfasser
Dr. Hirsch
Verfasst für
Landgericht Augsburg
Quelle
Staatsarchiv Augsburg, 1 Js 244/51
Inhalt
Qs 390/52 I. B e s c h l u s s
Unterschrift Dr. ???.....................Unterschrift.........................Unterschrift II. 1.) Haftentlassungsbefehl. (handschriftlich daneben: fernmündlich voraus an AG Ger. Augsburg, den 30. Mai 1952. Der Vorsitzende der 1. Strafkammer:
|
Offene Fragen/Bemerkungen
Quelle:http://ratschundtratsch.de/mediawiki/index.php
(abgerufen am 16. September 2013, Seite nicht mehr verfügbar)
Bei der Quelle war das Aktenzeichen: Staatsarchiv Augsburg StAnwA1Js 244/52 vermerkt.