Gesetze: Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Begriffserklärung ===
=== Begriffserklärung ===
Die gerichtsmedizinische Leichenschau
=== Gesetzliche Regelung 1922 ===
=== Gesetzliche Regelung 1922 ===
§159 des [[Gesetze: Das Strafgesetzbuch (1872) | Strafgesetzbuch (StGB)]], gültig vom 01.01.1872 bis 15.06.1943:<br>
§ 87  der Strafprozeßordnung, gültig vom 1. Oktober 1879–1. April 1924:<br>
§ 87  des [[Gesetze: Das Strafgesetzbuch (1872) | Strafgesetzbuch (StGB)]], gültig vom 1. Oktober 1879–1. April 1924:<br>
 
=== Im Wortlaut ===
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::::[1] Die richterliche Leichenschau wird unter Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisein des Richters von zwei Ärzten, unter welchen sich ein Gerichtsarzt befinden muß, vorgenommen.<br>
::[1] Die richterliche Leichenschau wird unter Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisein des Richters von zwei Ärzten, unter welchen sich ein Gerichtsarzt befinden muß, vorgenommen.<br>
::::[2] Demjenigen Arzte, welcher den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen<br>
::[2] Demjenigen Arzte, welcher den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen<br>
::::[3] Derselbe kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung anzuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben.<br>
::[3] Derselbe kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung anzuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben.<br>
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(2) Die Zuziehung eines Arztes kann bei der Leichenschau unterbleiben, wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist.<br>
(2) Die Zuziehung eines Arztes kann bei der Leichenschau unterbleiben, wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist.<br>

Aktuelle Version vom 31. Mai 2019, 00:06 Uhr

Begriffserklärung

Gesetzliche Regelung 1922

§ 87 der Strafprozeßordnung, gültig vom 1. Oktober 1879–1. April 1924:

Im Wortlaut

§. 87.
(1)

[1] Die richterliche Leichenschau wird unter Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisein des Richters von zwei Ärzten, unter welchen sich ein Gerichtsarzt befinden muß, vorgenommen.
[2] Demjenigen Arzte, welcher den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen
[3] Derselbe kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung anzuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben.



(2) Die Zuziehung eines Arztes kann bei der Leichenschau unterbleiben, wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist.


(3) Behufs der Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.