Gesetze: Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche: Unterschied zwischen den Versionen
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::[1] Die richterliche Leichenschau wird unter Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisein des Richters von zwei Ärzten, unter welchen sich ein Gerichtsarzt befinden muß, vorgenommen.<br> | |||
::[2] Demjenigen Arzte, welcher den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen<br> | |||
::[3] Derselbe kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung anzuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben.<br> | |||
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(2) Die Zuziehung eines Arztes kann bei der Leichenschau unterbleiben, wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist.<br> | (2) Die Zuziehung eines Arztes kann bei der Leichenschau unterbleiben, wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist.<br> |
Version vom 30. Mai 2019, 15:48 Uhr
Begriffserklärung
Die gerichtsmedizinische Leichenschau
Gesetzliche Regelung 1922
§159 des Strafgesetzbuch (StGB), gültig vom 01.01.1872 bis 15.06.1943:
§ 87 des Strafgesetzbuch (StGB), gültig vom 1. Oktober 1879–1. April 1924:
Im Wortlaut
§. 87.
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