Sachverhalte: Der Schreitest

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Was?

Bereits beim richterlichen Augenschein durch die Gerichtskommission des Amtsgerichts Schrobenhausen stellte sich die Frage wie es möglich war die Opfer in die Scheune zu locken, deshalb veranlasste der [Ermittler: Wiessner Johann Konrad | Oberamtsrichter Wiessner] einen Test, wo mehrere Hörproben vorgenommen wurden.

Ausführung

Selbst wenn die Person, die gerade im Stadel niedergeschlagen wurde, schrie, so konnte das in der Mägdekammer u.im Schlaf- u.Wohnzimmer nicht gehört werden. Es wurden mehrere Hörproben vorgenommen, der Richter begab sich in die Mägdekammer u. in das Wohnzimmer u. ließ durch zwei Personen an der Stelle im Stadel, wo die Leichen gefunden worden waren, ein mächt. Geschrei aufführen. Die Uhr des Richters und der Personen war vorher genau auf die Minute gleich eingestellt u. genau zur verabredeten Zeit wurde geschrien. Von den Schreien war weder in der Mägdekammer noch im Wohnzimmer irgend etwas zu hören.
In der Grafik rechts ist steht ein R² für die beiden schreienden Personen am Leichenfundort im Stadel. Der Richter konnte Beide in der Mägdekammer und im Wohnzimmer nicht hören (sh. 5. Offene Fragen/Bemerkungen).

Pro

Kontra

Geräusche die von den Bewohnern als bedrohlich eingestuft wurden, oder die ihnen vertraut waren waren Fremden nicht bekannt und konnten auch durch einen Schreitest nicht entsprechend gelöst werden um festzustellen was die Opfer bewog in die Scheune zu gehen.

Offene Fragen/Bemerkungen

Während Wiessner zunächst beschreibt das im Schlaf- u.Wohnzimmer nichts gehört werden konnte, dokumentiert er später das er sich in die Mägdekammer und in das Wohnzimmer begab. Ob er damit das Schlaf- u.Wohnzimmer der Eheleute Gruber meinte oder ob er damit das Schlafzimmer der Viktoria Gabriel und das Wohnzimmer -in dem die Grubers schliefen- meinten geht aus dem Bericht nicht hervor.
Ob in der Küche Geräusche aus dem Stadel gehört wurden, wurde leider nicht geprüft oder dokumentiert.
Unbekannt ist auch, ob die Türen zwischen dem Richter und den schreienden Personen offen oder geschlossen waren.

Quellen/Herkunft

Augenscheinsprotokoll des Oberamtsrichter Wiessner vom 04./05. April 1922