Sachverhalte: Die tatsächliche Erbverteilung gegenüber der Erbverteilung nach dem damals gültigen Bürgerlichen Gesetzbuches: Unterschied zwischen den Versionen

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== Die Erbverteilung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ==
== Die Erbverteilung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ==
Die tatsächliche Erbfolge entsprach jedoch nicht den damals gültigen Vorgaben des BGB. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, hätte die Erbmasse folgend verteilt werden müssen:<br>
Die tatsächliche Erbfolge entsprach jedoch nicht den damals gültigen Vorgaben des BGB.<br>
Die rechtliche Erbfolge erfolgt nach Ordnungen. Diese Ordnungen stellen eine Art "Rangfolge" der erbbrechtigenten Personen dar.<br>
Gibt es Erben einer Ordnung, so schliessen sie alle Erben einer folgenden Ordung aus.<br>
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Tote nicht erben können. Das Erbe, welches ihnen im Erlebensfall zugekommen wäre, wird zu gleichen Teilen an dessen Abkömmlinge verteilt. Gibt es keine Abkömmlinge, so fällt das Erbe den Personen der darauffolgenden Ordnung zu.
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=== Erben der ersten Ordnung, §1924 ===
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.<br>
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.<br>
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).<br>
(4) Kinder erben zu gleichen Theilen.
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=== Erben der zweiten Ordnung, §1925===
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.<br>
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Theilen.<br>
(3) [1] Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften.<br>
[2] Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Theil allein. <br>
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=== Erben der dritten Ordnung, §1929 ===
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.<br>
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Theilen.<br>
(3) [1] Lebt zur Zeit des Erbfalls von den väterlichen oder von den mütterlichen Großeltern der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. [2] Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Antheil des Verstorbenen dem anderen Theile des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.<br>
(4) Leben zur Zeit des Erbfalls die väterlichen oder die mütterlichen Großeltern nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.<br>
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.<br>
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=== Viktoria Gabriel ===
=== Viktoria Gabriel ===

Version vom 1. November 2012, 04:02 Uhr

Allgemein

Da die Erblasser Cäzilia und Viktoria Gabriel kein Testament verfasst hatten, wurde das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt: Diese Erbfolge entsprach aber nicht den damaligen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Tatsächliche Erbfolge

Nachfolgende Tabellen zeigen auf, wie und zu welchen Teilen das Erbe verteilt wurde:

Viktoria Gabriel

Erblasser Besitz Die Erben

Viktoria Gabriel

  • Der Hof Hinterkaifeck, inkl. der dazugehörenden Ländereien und Wälder
  • Inventar aus Haus und Hof
  • Vorhandenes Bargeld
  • Alle Wertpapiere und Sparbriefe
  • Sonstige geldwerten Anlagen
Cäzilia Starringer, zur Hälfte


Anna Gruber, ein Zehntel
Josef Gruber, ein Zehntel
Bernhard Gruber, ein Zehntel
Josef Starringer, ein Zwanzigstel
Maria Starringer, ein Zwanzigstel
Therese Gruber, einem Fünfzigstel
Marie Wagner, ein Fünfzigstel
Leonhard Gruber, ein Fünfzigstel
Peter Gruber, ein Fünfzigstel
Michael Gruber, ein Fünfzigstel


Cäzilia Gabriel

Erblasser Besitz Die Erben

Cäzilia Gabriel

  • Vatergut
Cäzilia Starringer, zur Hälfte


Karl und Franziska Gabriel


Andreas und Cäzilia Gruber

Die im Austrag lebenden Eheleute Gruber hatten bereits im Jahre 1914 den Hinterkaifecker Hof an Ihre Tochter weiter gegeben.
Sie besassen jedoch Pfandbriefe und Sparbücher. In den Erbschaftsdokumenten ist nicht expliziet erwähnt, wer diese Spareinlagen geerbt hat.

Die Erbverteilung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Die tatsächliche Erbfolge entsprach jedoch nicht den damals gültigen Vorgaben des BGB.
Die rechtliche Erbfolge erfolgt nach Ordnungen. Diese Ordnungen stellen eine Art "Rangfolge" der erbbrechtigenten Personen dar.
Gibt es Erben einer Ordnung, so schliessen sie alle Erben einer folgenden Ordung aus.
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Tote nicht erben können. Das Erbe, welches ihnen im Erlebensfall zugekommen wäre, wird zu gleichen Teilen an dessen Abkömmlinge verteilt. Gibt es keine Abkömmlinge, so fällt das Erbe den Personen der darauffolgenden Ordnung zu.

Erben der ersten Ordnung, §1924

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Theilen.

Erben der zweiten Ordnung, §1925

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Theilen.
(3) [1] Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften.
[2] Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Theil allein.

Erben der dritten Ordnung, §1929

(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Theilen.
(3) [1] Lebt zur Zeit des Erbfalls von den väterlichen oder von den mütterlichen Großeltern der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. [2] Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Antheil des Verstorbenen dem anderen Theile des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Leben zur Zeit des Erbfalls die väterlichen oder die mütterlichen Großeltern nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.

Viktoria Gabriel

Erblasser Besitz Die Erben erster Ordnung Die Erben zweiter Ordnung Die Erben dritter Ordnung

Viktoria Gabriel

  • Der Hof Hinterkaifeck, inkl. der dazugehörenden Ländereien und Wälder
  • Inventar aus Haus und Hof
  • Vorhandenes Bargeld
  • Alle Wertpapiere und Sparbriefe
  • Sonstige geldwerten Anlagen
Kinder oder deren Abkömmlinge
Eltern oder deren Abkömmlinge
Großeltern oder deren Abkömmlinge