Sachverhalte: Karl Gabriel's Beschwerde zum Erbe: Unterschied zwischen den Versionen

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#[[Gesetze: Erbrecht |Erbrecht]]: Das Ehepaar Gabriel waren Cäzilias gesetzliche Erben in dritter Ordnung
#[[Gesetze: Erbrecht |Erbrecht]]: Das Ehepaar Gabriel waren Cäzilias gesetzliche Erben in dritter Ordnung
#[[Gesetze: In gemeinsamer Gefahr untergegangen |§ 20 BGB]]: Der bis 15.07.1939 gültige § 20  wurde  auch bei den Opfern angewandt, mit der Folge das unabhängig vom Bekleidungszustand und Auffindeort der Leichen der Todeszeitpunkt bei allen als gleich angesehen wurde.
#[[Gesetze: In gemeinsamer Gefahr untergegangen |§ 20 BGB]]: Der bis 15.07.1939 gültige § 20  wurde  auch bei den Opfern angewandt, mit der Folge das unabhängig vom Bekleidungszustand und Auffindeort der Leichen der Todeszeitpunkt bei allen als gleich angesehen wurde.
== Nachlassgericht Schrobenhausen ==
Am 13.04.1922 gibt Karl Gabriel beim Nachlassgericht bereits an, daß seine Enkelin ihre Mutter und mütterliche Großeltern beerbt hat und der Nachlaß sehr beträchtlich wäre. ([[Personen: Starringer Cäzilia |Cäzilia Starringer]] sprach dort bereits am 10.04.1922 vor, und nannte als Hinterlassenschaft das im Grundbuch eingetragene Vatergut von 2000 M.)

Version vom 27. März 2017, 09:40 Uhr

Was?

Nach dem Tod seiner Enkelin Cäzilia Gabriel klagte Karl Gabriel sen., da er in der Kleidung seiner Enkelin einen Beweis gesehen hatte, dass sie nach ihrer Mutter und Hofbesitzerin Viktoria Gabrielverstorben sei.

Vorgeschichte

Durch die Einheirat auf Hinterkaifeck und den geschlossenen Ehevertrag in allg. Gütergemeinschaft war Karl Gabriel Miteigentümer des Hofes zur Hälfte. Bei seinem Tod hätte seine Tochter Cäzilia also 3/8 Miteigentümerin des Anwesens werden müssen. Durch einen falsch ausgestellten Erbschein erhielt sie ein Vatergut. Da ihr Großvater davon ausging, daß sie ihre Mutter und ihre Großeltern kurzzeitig überlebte und in dieser Zeit diese beerbte nahm er an, daß Cäzilia Gabriel alleinige Erblasserin war.

Gesetzliche Grundlagen 1922

  1. Erbrecht: Das Ehepaar Gabriel waren Cäzilias gesetzliche Erben in dritter Ordnung
  2. § 20 BGB: Der bis 15.07.1939 gültige § 20 wurde auch bei den Opfern angewandt, mit der Folge das unabhängig vom Bekleidungszustand und Auffindeort der Leichen der Todeszeitpunkt bei allen als gleich angesehen wurde.

Nachlassgericht Schrobenhausen

Am 13.04.1922 gibt Karl Gabriel beim Nachlassgericht bereits an, daß seine Enkelin ihre Mutter und mütterliche Großeltern beerbt hat und der Nachlaß sehr beträchtlich wäre. (Cäzilia Starringer sprach dort bereits am 10.04.1922 vor, und nannte als Hinterlassenschaft das im Grundbuch eingetragene Vatergut von 2000 M.)