Sachverhalte: Strafprozess wegen Blutschande gegen Andreas Gruber und Viktoria Gabriel 1915

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Die Anzeige

Ende des Jahres 1914 oder zu Beginn des Jahres 1915 wurde gegen Andreas Gruber und Viktoria Gabriel eine Anzeige wegen Blutschande gemacht.
Zu diesem Zeitpunkt war Viktoria von ihrem gefallenen Ehemann Karl Gabriel schwanger oder hatte erst kurze Zeit zuvor Cäzilia Gabriel zur Welt gebracht.

Der Anzeiger

Da die Prozessakte nicht vorliegt, kann über den Anzeiger von Andreas Gruber und Viktoria Gabriel nur spekuliert werden. Weiter kann nicht ausgeschlossen werden, dass es keine Anzeige gab, sondern lediglich einen Hinweis. Die Staatsanwaltschaft könnte diesen Hinweis zum Anlass genommen haben, die Sache zu verfolgen und daraus resultierend entstand die Anklage. Im Strafprozess ist der Staat (also der Staatsanwalt) Kläger. Betroffene treten, wenn überhaupt, nur in der Nebenklage auf.
Folgende Personen werden in diesem Zusammenhang diskutiert:

Option 1: Martin Asam

Pro

Da Martin Asam, der Stiefbruder von Viktoria, zu diesem Zeitpunkt ev. noch auf Hinterkaifeck wohnte, könnte er seine Stiefschwester und seinem Stiefvater beim Geschlechtsverkehr gesehen haben. Martin bekam nach dem Tod seines Vaters ein geringes Vatergut von 100 Mark. Seine Schwester Cäzilia Starringer hingegen bekam fast 700 Mark. Vielleicht wollte Martin Asam auch den Hof übernehmen. Er war der einzige männliche Nachfahre und könnte sich ein größeres Recht am Hof eingeräumt haben, als er seiner Stiefschwester zugestanden hat. Aus diesen Gründen könnte es ein Racheakt gewesen sein.

Kontra

Da nie etwas bekannt wurde, wonach Martin zum Zeitpunkt der Anzeige nicht mehr auf Hinterkaifeck lebte, müsste er dann mit den Leuten, die er angezeigt hat, weiter unter einem Dach leben. Dabei stellt sich die Frage, ob ihn Viktoria als Hofbesitzerin nicht rausgeworfen hätte.
Als Hinweisgeber gegenüber der Staatsanwaltschaft könnte er anonym geblieben sein.

Option 2: Lorenz Schlittenbauer

Pro

Lorenz Schlittenbauer könnte als Nachbar auch etwas mitbekommen haben. Von kirchlicher Seite gesehen, hätte er eine solche Situation nie geduldet. Viktoria Gabriel selbst soll sich seiner Frau Viktoria Schlittenbauer anvertraut haben. Auch könnte Mitleid mit Viktoria eine Rolle gespielt haben.

Kontra

Nach letzten Recherchen soll Lorenz Schlittenbauer zum Zeitpunkt der Anzeige im Krieg und in Belgien stationiert gewesen sein. Wie kann er dann vor Ort eine Anzeige gemacht oder der Staatsanwaltschaft einen Tipp gegeben haben (Feldpost mal ausgeschlossen).

Option 3: Viktoria Schlittenbauer

Pro

Viktoria Gabriel selbst soll sich Viktoria Schlittenbauer anvertraut haben. Ein moralischer Hintergrund oder Mitleid mit Viktoria könnte auch hier den Anlass geboten haben.
Auch von ihrer Seite könnte der Staatsanwaltschaft einen (anonymen) Hinweis gegeben worden sein.

Kontra

Option 4: Karl Gabriel sen.

Pro

Da die Anzeige nahe bei der Geburt von Cäzilia gemacht wurde, könnte die Geburt und die Anzeige in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Karl Gabriel sen. könnte von der Blutschande gewusst haben, evtl. sogar von seinem Sohn Karl, dem Ehemann der Viktoria. Jakob Sigl berichtet in seiner Aussage 1952 davon: "Nach meiner Ansicht trieben die beide Blutschande, während der Zeit in der sie bereits mit Karl Gabriel verheiratet war. Dies schließe ich daraus, weil der junge Baur ( Karl Gabriel) seine Frau verlassen hat und wieder in sein Elternhaus zurückgegangen ist. Wie lange er damals weggegangen war, weiß ich nicht."
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Familie Gabriel an der Vaterschaft Karl´s an Cäzilia Gabriel Zweifel hatte, ein etwaiger Zweifel könnte einen solchen Schritt rechtfertigen. Ein (anonymer) Hinweis an ansprechender Stelle kann nicht ausgeschlossen werden.
Zu dem Zeitpunkt gab es zwischen den Parteien Streitigkeiten um das Erbe von Karl Gabriel jun.

Kontra

Option 5: Nachbarschaft-Arbeiter

Pro

In dem abgeurteilten Zeitraum soll es auf Hinterkaifeck einen Umbau gegeben haben, bei dem auch die Nachbarn mitgeholfen hatten. Josef Schrätzenstaller gibt dies in seiner Aussage 1952 an. Auch Josef Schrittenlocher berichtet in seiner Aussage davon.
Dabei hatten die Arbeiter einen Einblick in den Alltag der Hinterkaifecker und könnten etwas beobachtet haben. Vielleicht stammt ein (anonymer) Hinweis von dieser Seite?

Kontra

Wenn es 1908 oder 1909 zu Beobachtungen gekommen ist, stellt sich die Frage, warum der mutmassliche Anzeiger so lange mit der Anzeige gewartet hat. Schliesslich wäre 1915 für diesen Zeitraum die Verjährung eingetreten.

Es kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass Keiner der genannten Personen die Anzeige gemacht hat.

Der Prozess

Aus der Zusammenfassung des Staatsanwaltes Pielmayer ist bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Neuburg an der Donau unter dem Aktenzeichen Str.P.Reg. 105/15 Anklage erhob und es zu einem Strafprozess kam. Am 28. Mai 1915 erfolgte eine Verurteilung beider Personen wegen eines Verbrechens gegen die Sittlichkeit (Blutschande). Das Gericht sah ein inzestuöses Verhältnis für den Zeitraum von 1907 bis 1910 als erwiesen an.

Die Strafe

Andreas Gruber wurde zu einem Jahr Zuchthaus und Viktoria Gabriel zu einem Monat Gefängnis verurteilt. StA. Pielmayer erwähnt dies ebenfalls in seiner Zusammenfassung aus 1926. Beide hatten ihre Strafe verbüßt.
Staatsanwalt Renner hingegen berichtet, dass Viktoria Gabriel zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden ist.

Neueste Aktenfunde, die im Hinterkaifeck-Thread von Allmystery veröffentlicht wurden, bestätigen Pielmayers Version.

Rechtliche Grundlage

Andreas Gruber und Viktoria Gabriel sind höchstwahrscheinlich nach § 173 StGB, gültig vom 01.01.1872 bis 01.10.1953, verurteilt worden:

(1) Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, an den letzteren mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie, sowie zwischen Geschwistern wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
(3) Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(4) Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie bleiben straflos, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben.