Verträge: 1877-04-24 Ehe- und Erbvertrag Asam-Sanhüter: Unterschied zwischen den Versionen

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Dazu schlossen am 24.4.1877 [[Personen: Asam Josef | Josef Asam]] und [[Personen: Gruber Cäzilia | Cäzilia Sanhüter]] einen Ehe-und Erbvertrag, welcher von [[Personen: Sanhüter Martin | Martin Sanhüter]] ebenfalls unterschrieben wurde.<br>
Dazu schlossen am 24.4.1877 [[Personen: Asam Josef | Josef Asam]] und [[Personen: Gruber Cäzilia | Cäzilia Sanhüter]] einen Ehe-und Erbvertrag, welcher von [[Personen: Sanhüter Martin | Martin Sanhüter]] ebenfalls unterschrieben wurde.<br>
Es wurde allgemeine eheliche Gütergemeinschaft vereinbart mit der Folge, dass beide Ehegatten Eigentümer zu ½ des Anwesens wurden. Cäzilia Sanhüter brachte ein Heiratsgut von 1714,29 Mark mit in die Ehe.<br>
Es wurde allgemeine eheliche Gütergemeinschaft vereinbart mit der Folge, dass beide Ehegatten Eigentümer zu ½ des Anwesens wurden. Cäzilia Sanhüter brachte ein Heiratsgut von 1714,29 Mark mit in die Ehe.<br>
Für Todesfälle wurde bestimmt, dass beim Tod eines Ehepartners der überlebende Ehepartner Alleineigentümer des Grundstücks wird, den vorhandenen ehelichen Kindern aber die Hälfte des reinen Vermögens als Vater bzw. Muttergut zu zahlen hat. Beim Mangel ehelicher Nachkommenschaft sollte an die nächsten Verwandten des Verstorbenen ein Betrag von 685 Mark gezahlt werden.
Für Todesfälle wurde bestimmt, dass beim Tod eines Ehepartners der überlebende Ehepartner Alleineigentümer des Grundstücks wird, den vorhandenen ehelichen Kindern aber die Hälfte des reinen Vermögens als Vater bzw. Muttergut zu zahlen hat. Beim Mangel ehelicher Nachkommenschaft sollte an die nächsten Verwandten des Verstorbenen ein Betrag von 685 Mark gezahlt werden.
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Version vom 20. August 2011, 20:48 Uhr

Detailinformationen

Datum

Ort

Vertragsgegenstand

Unterzeichnende Personen

Inhalt

Beschreibung:
Dazu schlossen am 24.4.1877 Josef Asam und Cäzilia Sanhüter einen Ehe-und Erbvertrag, welcher von Martin Sanhüter ebenfalls unterschrieben wurde.
Es wurde allgemeine eheliche Gütergemeinschaft vereinbart mit der Folge, dass beide Ehegatten Eigentümer zu ½ des Anwesens wurden. Cäzilia Sanhüter brachte ein Heiratsgut von 1714,29 Mark mit in die Ehe.
Für Todesfälle wurde bestimmt, dass beim Tod eines Ehepartners der überlebende Ehepartner Alleineigentümer des Grundstücks wird, den vorhandenen ehelichen Kindern aber die Hälfte des reinen Vermögens als Vater bzw. Muttergut zu zahlen hat. Beim Mangel ehelicher Nachkommenschaft sollte an die nächsten Verwandten des Verstorbenen ein Betrag von 685 Mark gezahlt werden.



Das Dokument ist bei unseren Originalakten auf unserer Hompepage einzusehen. Der Text wird eingestellt, sobald er eindeutig entziffert ist.

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