Verträge: 1877-04-24 Ehe- und Erbvertrag Asam-Sanhüter

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Detailinformationen

Datum

24.04.1877

Ort

Schrobenhausen

Vertragsgegenstand

Ehevertrag zwischen C. Sanhüter und J. Asam

Unterzeichnende Personen

Inhalt

Ehe-und Erbvertrag


Heute den vierundzwanzigsten April achtzehnhundertsiebenundsiebzig

__ | 24. April 1877 |___

Sind vor mir Theodor Metzler
königlicher Notar in Schrobenhausen in der Amtskanzlei erschienen:

1) Josef Asam angehender Gütler in Gröbern
2) Cäcilie Sanhüter ledige großjährige Gütlers-und Zimmermannstochter von Koppenbach mit ihrem Vater Martin Sanhüter von dort

Sämtlich mir von Name Stand und Wohnort bekannt und beantragen Beurkundung des nachfolgenden

Ehe-und Erbvertrages.


Josef Asam und Cäcilia Sanhüter geloben sich demnächst ehelich zu verbinden.

Mit ihrem gesamten dermaligen und später noch zu erwerbendem Vermögen schließen die Brautleute allgemeine eheliche Gütergemeinschaft mit der Folge des Gesamteigenthums.

Das dermalige Vermögen besteht auf Seite der Braut in einem Heiratsgut von 1714 Mark 29 P siebzehnhundertvierzehn Mark neunundzwanzig Pfennige, wovon dreizehnhunderteinundsiebzig Mark dreiunddreißig Pfennig ausgemachtes Elterngut, der Rest Ersparniße sind, auf Seite des Bräutigams aber in dem heute um 9000 Mark neuntausend Mark übernommenen Anwesen Haus Nr. 27'/2 in Gröbern, enthalten in der Steuergemeinde Wangen Gebäude und Gründe zu sechsunddreißig Tagwerk mit der Flur No 564 d. a. b. 340'/8. 340'/9 563.338'/2. 396'/2. 564'/2. 566'/2. 389'/3. 340'/4. 344. 396. 568'/3 deutlich 568'/3 und 346. und wird beantragt und bewilligt, daß Cäcilia Sanhüter als dessen Miteigenthümerin in den öffentlichen Büchern eingeschrieben werde.

Für Todfälle wird bestimmt:

Stirbt einer der Kontrahenten, so soll der überlebende Theil den gesamten Rücklaß, insbesondere auch des unbeweglichen Vermögens zum ausschließlichen Alleineigenthum gegen Haftung für sämtliche Passiven erhalten, jedoch

a)den vorhandenen ehelichen Kindern die Hälfte des reinen Vermögens als Vater oder Muttergut auszeigen.

b) beim Mangel ehelicher Nachkommenschaft an die nächsten Verwandten des verstorbenen Theiles binnen Jahr und Tag einen bis dahin unverzinslichen Rückfall von 685 Mark sechshundertfünfundachtzig Mark herausgeben.

Kontrahenten erhalten gemeinsame Ausfertigung des gegenwärtigen Vertrages auf gemeinschaftliche Kosten.

Hierüber Urkunde errichtet, vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.

Asam Josef

Sanhüter Cäzilia

Martin Sanhüter


Theodor Metzler

Fragen/Bemerkungen

Beschreibung:
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