Verträge: 1914-03-11 Ehe- und Erbvertrag Karl und Viktoria Gabriel

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Vor ihrer Eheschliessung am 03.April 1914 schlossen die Gütlerstochter Viktoria Gruber und der Ökonomensohn Karl Gabriel am 11. März 1914 vor dem Notar Stinglwagner in Schrobenhausen einen sogenannten "Ehe-und Erbvertrag", nach dem sie in allgemeiner Gütergemeinschaft lebten.

Hier können Sie nachlesen, was dieser Vertrag beinhaltete...

Ehe- und Erbvertrag Heute, den elften März Eintausendneunhundertvierzehn 11. März 1914


Erschienen vor mir, Albert Stinglwagner 1. Notar in Schrobenhausen in meinem Amtszimmer 1. Gabriel, Karl, Ökonomensohn in Laag, Gemeinde Wangen 2. Dessen Verlobte: Gruber, Viktoria, Gütlerstochter von Gröbern, wohnhaft dort beide ledig und geschäftsfähig.

Die Persönlichkeit der Erschienen wurde mir zuverlässig festgestellt durch den mir von Person bekannten Gastwirt und Metzgermeister Matthias Vogg in Schrobenhausen, mit Unterschrift: Matthias Vogg

Auf Ersuchen der Erschienenen habe ich nach Einsicht des Grundbuchs auf Grund ihrer bei gleichzeitiger Anwesenheit vor mir abgegebenen Erklärungen nachstehenden Ehe-und Erbvertrag

beurkundet.

I. Gabriel Karl und Gruber Viktoria vereinbaren hiermit als Güterstand ihrer einzugehenden Ehe die Allgemeine Gütergemeinschaft Nach den Bestimmungen des B.G.B. unter Ausschluss der Fortsetzung der Gütergemeinschaft.

II. Gruber Viktoria ist Eigentümerin der mit dieser amtlichen Urkunde vom heutigen Tage erworbenen und im Grundbuch des kgl. Amtsgerichts Schrobenhausen für Wangen Band I S. 272 Blatt 37 Band III Seite 267 Blatt 571 und Band IV Seite 171 Blatt 639 eingetragenen Anwesens Haus Nr. 27 ½ in Gröbern.

III. Die Brautleute beantragen, dass sie nach Abschluss der Ehe als Eigentümer in allgemeiner Gütergemeinschaft bezüglich des obigen Anwesens im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung des vereinbarten Güterstandes im Güterrechtsregister soll jedoch nicht erfolgen. Auf Vollzugsmitteilung wird verzichtet.

IV. Für zukünftige Sterbefälle und für den Fall des Abschlusses der beabsichtigten Ehe vereinbaren die Vertragsschließenden erbvertragsmäßig was folgt:

Stirbt einer der zukünftigen Eheleute ohne Hinterlassung von Nachkommenschaft, so soll der überlebende Eheteil der alleinige und ausschließliche Erbe des Vorverstorbenen werden, jedoch verpflichtet er sich, binnen eines Jahres nach eingetretenem Todesfalle die bare und bis dahin unverzinsliche Summe von 2.000 Mark Zweitausend Mark An die Eltern, bzw. an den noch lebenden Elternteil der Vorverstorbenen und im Falle deren beider Vorableben an die Geschwister der Vorverstorbenen als Vermächtnis hieraus zu bezahlen.

V. Die Brautleute werden von mir, Notar auf die allenfalls den überlebenden Eltern zustehenden Erb-und Pflichtteilsansprüche hingewiesen.

VI. Die Kosten dieses Vertrages tragen die Brautleute gemeinschaftlich und erhalten dieselbe eine gemeinsame einfache Ausfertigung dieser Urkunde.

VII. Der Bräutigam bringt ein Vermögen von 3.000 Mark Dreitausend Mark und die Braut ein solches von 5.000 Mark Fünftausend Mark bestehend aus dem Anwesenswert in die Ehe.

Vorgelesen von Notar, von den Erschienenen genehmigt und eigenhändig unterschrieben Karl Gabriel Viktoria Gruber Stinglwagner


Eingetragen nach Antrag am 5. Mai 1914 Wangen I 271 Bl.37