Wissen: Gerichtsmedizinischer Standard bei einer Obduktion

Aus Das Hinterkaifeck-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen


     im Aufbau

Was?

Bestimmungen an die sich der Gerichtsarzt Dr. Aumüller bei den Sektionen der Opfer zu halten hatte, waren nebem dem § 87 der Strafprozeßordnung auch medizinische Vorgehensweisen und Richtlinien.


§ 6 Instrumentarium

  • 4-6 Skalpelle
  • 1 Schermesser
  • 2 starke Knorpelmesser
  • 3 Pinzetten
  • 2 Doppelhaken
  • 2 Scheren, eine stärkere, deren einer Arm stumpf, der andere spitzig ist, und eine feinere, deren einer Arm geknöpft, der andere spitzig ist
  • 1 Darmschere
  • 1 Tubulus mit drehbarem Verschluß

1 neusilberner Katheter

  • 1 grobe und 2 feine Sonden
  • 1 Bogensäge und 1 Stichsäge
  • 1 Meißel und 1 Schlägel
  • 1 Knochenschere
  • 1 Schraubstock
  • 6 krumme Nadeln von verschiedener Größe
  • 1 Tasterzirkel
  • 1 Meterstab und 1 metallenes Bandmaß mit Einteilung iu Zentimeter und Millimeter
  • 1 Meßgefäß mit Einteilung in 100, 50, 25 Kubik-Zentimeter
  • 1 Wage mit Gewichtsstücken bis zu 5 Kilogramm
  • 1 gute Lupe
  • blaues und rotes Reagenspapier
  • 1 in jeder Beziehung leistungsfähiges Mikroskop

die zur Herstellung frischer mikroskopischer Präparate er-forderlichen Instrumente, Gläser und Reagentien (vergl. § 11 u.a.), sowie einige reine Glas- oder Porzellangefäße zur Aufbewahrung von Leichenteilen, welche mikroskopisch oder chemisch untersucht werden sollen. Die schneidenden Instrumente müssen voll-ständig scharf sein.