Die Geburtsregister

Einführung

Der allererste Schritt, die Existenz einer Person aus der Neuzeit zu bestätigen, erfolgt über die Geburtenregister. Geburten wurden zunächst von den Pfarrgemeinden, später von Standesämtern dokumentiert. Während der Familie der Neugeborenen die Geburtsurkunde ausgehändigt und das Abstammungs-/Familienbuch vervollständigt wurde, verblieben Register der verzeichneten Geburten bei den Standesämtern.

Wie solche Register geführt werden mussten, von wem und wo, dazu gab es bereits früh gesetzliche Bestimmungen, die wir der Vollständigkeit halber im letzten Abschnitt unten auf dieser Seite vorstellen möchten. Jeder Leser kann sich so selbst ein Bild machen, dass eine Geburt im damaligen Reichsgebiet binnen einer knappen Frist vom Vater oder von einer der Mutter nahestehenden Person (oft waren das bei ledigen Müttern die Hebammen) bei der Behörde gemeldet werden musste.

Heute sind diese meist in öffentlich zugänglichen Archiven zu finden, immer mehr Register werden digitalisiert und können online eingesehen werden.

Details zum gewählten Forschungsansatz

Wichtig ist es, die richtigen Datenquellen zu erschließen. Im einfachsten Fall sind die Quellen digital verfügbar, andernfalls müssen Anfragen an Archive/Behörden gestellt werden.

Auf Basis der Einzelheiten zum Geburtsort und -tag musste zunächst die standesamtliche Zuständigkeit geklärt werden. Vor allem gemeindliche Umstrukturierungen um die interessante Zeit herum waren zu beachten. Wir haben dank der neuen Details aus der Kladde nicht nur den vollständigen Namen, bestehend aus 2 Vornamen und 1 Nachnamen, sondern auch den Geburtsort und das Geburtsdatum. Damit war es möglich, die Geburtsregister aufzustöbern, in denen die Geburt von Ernst Friedrich Mehnert am 3. Dezember 1892, dokumentiert werden musste.

 

Zuständigkeiten und Datenquellen

Ottwitz

Schlesisches Ortsverzeichnis (1893)

In der Kladde wird als Geburtsort „Ottwitz Kreis Breslau“ angegeben. Eine Überprüfung im Schlesischen Ortsverzeichnis von 1893 ergibt zwei Orte diesen Namens, aber nur 1 Ort im Kreis Breslau (Seite 210 im verlinkten Onlinedokument):

  • Ottwitz im Kreis Breslau
  • Ottwitz im Kreis Strehlen

Um eine mögliche Umbenennung auszuschließen, wurde das Schlesischen Ortschaftsverzeichnis von 1881 eingesehen, das ebenfalls nur die beiden o. G. Orte mit dem Namen Ottwitz auflistet.

Für die vorliegende Aufgabe kommt also nur das 1. Ottwitz in Frage.

Karte Breslau und Umgebung; Ottwitz ist am rechten Bildrand in der Mitte zu sehen (1885) Quelle: https://www.abebooks.de/karten/Litho.–Karte-Farblitho-Malte-Brun-Breslau-environs/30133493679/bd

 

 

 

Die Lage und die Größe von Ottwitz

Ottwitz wurde nach dem Zweiten Weltkrieg polnisch und heißt heute Opatowice. Es liegt östlich von Breslau und wurde zwischenzeitlich dort eingemeindet.

Die bis dahin eigenständige Gemeinde hatte um 1900 nur 123 Einwohner (Quelle) und gehörte zum Landkreis Breslau.

Struktur des damals noch selbstständigen Ortes Ottwitz, Kreis BreslauQuelle: https://obc.opole.pl/dlibra/publication/640/edition/616/content

 

 

 

Der Zeitraum

Die Geburt wird laut Kladde für den 03. Dezember 1892 vermerkt. Zusammen mit der gesetzlichen einwöchigen Meldefrist wurde ein Zeitraum bis zum 10. Dezember 1892 geprüft; um weitere etwaige Verspätungen auszuschliessen, haben wir 2 weitere Tage am Ende der Frist als Puffer hinzugegeben. Und um auch mögliche Verschiebungen in Richtung der Tage zuvor zu überprüfen wurden alle Geburten ab dem 01. Dezember 1892 ebenfalls geprüft.

Zeitraum zum Überprüfen: 01. Dezember 1892 – 12. Dezember 1892

 

Mögliche Datenquellen und Verfügbarkeit

Kirchenbücher

Zuständig für das damalige Ottwitz war die Katholische Kirchengemeinde St. Mauritius, Breslau bzw. die Evangelische Kirchengemeinde St. Salvador, Breslau. Da wir die Konfession der Person Mehnert nicht kennen (der Anteil von evangelisch und katholisch zugeordneten Personen ist vergleichbar (5:7, (Quelle)) müssten theoretisch beide Quellen geprüft werden.

Kirchspiel Evangelisch: Breslau (St. Christoph)
Kirchspiel Katholisch: Breslau (St. Mauritius)

Quelle: https://obc.opole.pl/dlibra/publication/640/edition/616/content

Verfügbarkeit

Beide möglichen Quellen sind kriegsbedingt nur lückenhaft erhalten, der Jahrgang 1892 ist nicht in den online verfügbaren Findmittelkatalogen erfasst. Diese Kirchenbücher gibt es somit nicht online und auch nicht physikalisch in den zuständigen Archiven, das bestätigt die Auskunft des Staatsarchiv Breslau vom 26. Juli 2023.
Die Kirchenbücher werden als Datenquelle also nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Es wurden keine Kirchenbücher geprüft, da der Bestand für Dezember 1892 nicht mehr existiert.

 

Geburtenregister der Standesämter

Wie die gesetzlichen Vorgaben von oben nahelegen wurden sämtliche Geburten ab 1874 von neu eingerichteten Standesämtern erfasst (siehe oben). Diese bisherige Aufgabe der Pfarrämter wurde an lokale Standesämter übertragen:

Auf der Grundlage des Gesetzes vom 9. März 1874 wurden in Preußen Standesämter errichtet, die am 16. März 1874 ihre Tätigkeit aufnahmen. Sie übernahmen die Funktionen katholischer und evangelischer Pfarrämter. Anstelle der bestehenden Kirchenbücher wurden Geburts-, Heirats- und Sterberegister eingeführt. In einigen Standesämtern sind alphabetische Verzeichnisse der Bücher erhalten geblieben. Das vom Standesamt abgedeckte Gebiet wurde Standesamtsbezirk genannt.

Quelle: https://www.szukajwarchiwach.gov.pl/de/zespol/-/zespol/90079

 

Zuständiges Standesamt: Breslau-Land

Für Ottwitz hatte es ab dem 01. Oktober 1874, gesichert aber ab dem 06. Februar 1875 ein eigenständiges Standesamt gegeben. Ab 1878 war das Standesamt „Breslau-Landbezirk“ oder kurz „Breslau-Land“ zuständig. Diese Information konnten wir schließlich auf dieser Seite im Internetarchiv http://www.breslau-wroclaw.de/de/breslau/source/standesamt/ verifizieren.

Das Standesamt Breslau-Landbezirk

1.1.1878: Unter Zusammenlegung von über einem Dutzend Standesamtsbezirken mit rund 50 Orten, die die Stadt Breslau in weitem Bogen von NW über S bis in den SO umgeben, entsteht Breslau-Landbezirk (kurz: Breslau-Land).

31.3.1903: Breslau-Land wird aufgelöst. Zum großen Teil werden wieder die vorherigen Bezirke eingerichtet.

Die folgende Übersicht erfasst alle Orte, die 1887, 1898 und 1901 nachweislich im Einzugsbereich dieses Bezirkes lagen. Bis auf wenige Ausnahmen wird das auch 1878 bei der Einrichtung so gewesen sein. Indiz dafür ist das plötzliche gleichzeitige Ende der Aufzeichnungen fast aller vorherigen Standesamtsbezirke mit dem Jahr 1877.
Auf Ausnahmen und Unstimmigkeiten wird am Ende der Tabelle hingewiesen.

Ortsübersicht des Standesamtsbezirkes Breslau-Land

Ort: Ottwitz

vorheriges Standesamt: Ottwitz

Quelle: https://web.archive.org/web/20141022035622/http://www.breslau-wroclaw.de/de/breslau/source/standuml/

 

Standort und Archivstandort

Das Standesamt Breslau-Land befand sich in der Weidenstr. 15 in Breslau (heute Wierzbowa 15 Wroclaw).
1928 wurde Ottwitz in die Stadt Breslau eingemeindet, und spätestens bei dieser Gelegenheit wurden die Bestände des Standesamtes an die Verwaltungsbehörde Breslau übergeben.

Standort des damaligen Standesamts Breslau-Land Quelle: https://wiki.genealogy.net/Standesamt_Breslau_Landbezirk
Verfügbarkeit

Die Akten des Standesamts Breslau-Land sind online verfügbar und basieren auf den Beständen des Nationalen Digitalen Archiv Polens.

Das „Geburts-Haupt-Register Standesamt Landbezirk Breslau“ für 1892

Die Suche auf der Archivwebseite https://www.szukajwarchiwach.gov.pl/de/wyszukiwarka liefert für den Suchbegriff „Geburts-Haupt-Register Breslau Land (Wrocław Powiat) 1892“ zwei 2019 digitalisierte Bände, die die Monate Mai bis Dezember 1892 vollständig abdecken. Für den zu untersuchenden Zeitraum liegen also lückenlose Geburtsregister des zuständigen Standesamtes vor.

Suche nach den Geburtenregistern des Standesamts Breslau-Land im gewünschten Jahr

 

Mit dem folgenden Link kommt man direkt zur Datenbank mit Bestand des Standesamts Breslau-Land für den Dezember 1892: https://www.szukajwarchiwach.gov.pl/de/jednostka/-/jednostka/28373803?_Jednostka_delta=200&_Jednostka_resetCur=false&_Jednostka_cur=2&_Jednostka_id_jednostki=28373803

Deckblatt des Geburtsregisters vom Standesamt Breslau Land für das Jahr 1892 (Teil 3)
Zustand und Merkmale des Bestands

Die einzelnen Seiten weisen einen deutlichen Wasserschaden auf, der jedoch die Leserlichkeit nicht beeinträchtigt.

Die Seiten wurden mit Tinte beschrieben, es sind keine Radierungen oder Korrekturen erkennbar.

Im gesuchten Zeitraum sind die Geburten vollständig und ohne Lücken dokumentiert.

Ergebnisse

Geburtenregister Breslau-Land Dezember 1892

Aufbau und Nutzbarkeit

Für jede Geburt ist im Geburtenregister 1 vollständige Seite vorgesehen, die eine fortlaufende Nummer enthält sowie vorgedruckte Felder für detaillierte Angaben zum Namen des Kindes, zu seinen Eltern, seiner Anschrift und natürlich des Geburtsdatums.

Im oben angegebenen Betrachtungszeitraum ist das Geburtenregister vollständig vorhanden.

Im Zeitraum vom 30. November 1892 bis 12. Dezember 1892 wurde eine Geburt eines weiblichen Kindes aus Ottwitz gemeldet. Das spricht dafür, dass der richtige Akt untersucht wurde.

Feststellungen und Nachweise

Inhalt des Geburtenregisters Standesamt Breslau-Land, 30. November 1892

Nr. Ort Datum der Eintragung Geburtsdatum Wohnort Geschlecht Vornamen Nachnamen
1455 Breslau 30.11.1892 25.11.1892 Poepelwitz weiblich Anna Emma Scholz
1456 Breslau 01.12.1892 25.11.1892 Poepelwitz männlich Max Fritz Scheuer
1457 Breslau 01.12.1892 29.11.1892 Klein Mochbern männlich August Carl Hippe
1458 Breslau 01.12.1892 30.11.1892 Klein Sägewitz männlich Alfred Albert Matschke
1459 Breslau 01.12.1892 01.12.1892 Opperau männlich Fried… Bernhard Beige
1460 Breslau 01.12.1892 25.11.1892 Opperau weiblich Emma Pauline Fietsch
1461 Breslau 01.12.1892 29.11.1892 Poepelwitz weiblich Frieda Bertha Wendler
1462 Breslau 01.12.1892 29.11.1892 Klettendorf männlich Willy Martin Günther Schubert
1463 Breslau 01.12.1892 29.11.1892 Groß Tschansch männlich Julius Fritz Roberg Schottmann
1464 Breslau 02.12.1892 30.11.1892 Neukirch männlich Ernst August Herrmann Weiß
1465 Breslau 02.12.1892 30.11.1892 Woischwitz männlich Paul Fritz Herrmann Nickel
1466 Breslau 02.12.1892 25.11.1892 Poepelwitz männlich Erich Herbert Carl Michler
1467 Breslau 03.12.1892 01.12.1892 Oswitz weiblich Maria Bertha Mach
1468 Breslau 03.12.1892 28.11.1892 Neuhaus, Ottwitz weiblich Ida Bertha Krusche
1469 Breslau 03.12.1892 02.12.1892 Groß Mochbern männlich Wilhelm Johann Carl Springer
1470 Breslau 03.12.1892 02.12.1892 Schönborn weiblich Emma Martha Gertrud Gutsmann
1471 Breslau 03.12.1892 01.12.1892 Poepelwitz weiblich Hedwig Agnes Soika
1472 Breslau 05.12.1892 03.12.1892 Mariahöfchen männlich Alfred Paul Ernst
1473 Breslau 05.12.1892 03.12.1892 Groß Oldern männlich Ernst Carl Pätzold
1474 Breslau 05.12.1892 27.11.1892 Ottwitz, Gut weiblich Martha Woisilinski
1475 Breslau 05.12.1892 01.12.1892 Groß Mochbern weiblich Bertha Anna Helene Bein
1476 Breslau 05.12.1892 03.12.1892 Dürrgov männlich Paul Carl August Koenig
1477 Breslau 05.12.1892 30.11.1892 Herdain weiblich Gertrud Martha Bertha Krause
1478 Breslau 05.12.1892 02.12.1892 Klein Tschansch männlich Paul Herrmann Langner
1479 Breslau 05.12.1892 30.11.1892 Poepelwitz weiblich Gertrud Jakob
1480 Breslau 05.12.1892 30.11.1892 Poepelwitz männlich Stanislaus Senista
1481 Breslau 05.12.1892 29.11.1892 Gräbschen weiblich Gertrud Anna Böher
1482 Breslau 06.12.1892 03.12.1892 Klein Sägewitz männlich Ernst Bartsch
1483 Breslau 06.12.1892 02.12.1892 Klein Masselwitz weiblich Minna Maria Martha Leukert
1484 Breslau 06.12.1892 04.12.1892 Rosenthal männlich Georg Bruno Stief
1485 Breslau 06.12.1892 04.12.1892 Poepelwitz weiblich Helene Selma Anna Sindermann
1486 Breslau 07.12.1892 04.12.1892 Klein Gandau männlich Alfred Richard Wilhelm Weigelt
1487 Breslau 07.12.1892 04.12.1892 Groß Tschansch männlich Johann Schneider
1488 Breslau 07.12.1892 05.12.1892 Krietern weiblich Elfriede Margarethe Lehnhardt
1489 Breslau 07.12.1892 05.12.1892 Mariahöfchen männlich Carl Paul Scholz
1490 Breslau 09.12.1892 06.12.1892 Oltaschin männlich Carl Robert Jacob
1491 Breslau 09.12.1892 04.12.1892 Klein Mochbern männlich Erich Arnand Arthus Heidolf
1492 Breslau 09.12.1892 06.12.1892 Poepelwitz weiblich Else Margarethe Foske
1493 Breslau 10.12.1892 07.12.1892 Morgenau weiblich Else Meta Anna Pelka
1494 Breslau 10.12.1892 05.12.1892 Herdain männlich Max Adolph August Nöldner
1495 Breslau 11.12.1892 07.12.1892 Kleinburg männlich Carl Wilhelm Herrmann
1496 Breslau 12.12.1892 09.12.1892 Groß Mochbern weiblich Maria Ottilie Lux
1497 Breslau 12.12.1892 09.12.1892 Poepelwitz weiblich Elfriede Martha Marie Kosch
1498 Breslau 12.12.1892 07.12.1892 Poepelwitz weiblich Clara Pauline … Tresche
1499 Breslau 12.12.1892 08.12.1892 Klein Tschansch weiblich Maria Anna Wanke
1500 Breslau 12.12.1892 11.12.1892 Poepelwitz männlich Gustav Martin

Suche nach Ernst Friedrich Mehnert

Es wurde kein Ernst Friedrich Mehnert gefunden.

Es gibt keine herausgetrennten Seiten, die Nummerierung ist durchgängig. Es gibt keine Eintragungen, die so ähnlich sind, dass an eine Nachbearbeitung zu denken wäre (gleiche Vornamen, gleicher Ort etc.) und Abänderungen sind nicht ersichtlich.

Das Fazit aus dieser Recherche muss lauten: es kann anhand der vollständigen Geburtsregister des Standesamts Breslau-Land für den Zeitraum um die vermeintliche Geburt von Ernst Friedrich Mehnerts kein Nachweis seiner Geburt erbracht werden.

Ausweitung der Suche, zusätzliche Bemühungen

Breslauer Standesämter

Um allen möglichen Eventualitäten vorzubeugen wie bspw. zeitnaher Umzug zur Geburt, oder Geburt während eines Verwandtenbesuchs war für uns klar, daß wir auch die Geburtenbücher der anderen 1892 existierenden Standesämter einsehen werden ob da möglicherweise die Geburt beurkundet wurde.

Für die Stadt Breslau gab es weitere Standesämter. 1892 waren das:

  • Breslau I (Zentrum und Westen)
  • Breslau II (Süden)
  • Breslau III (Norden)

 

Hinweise zu den durchsuchten Beständen

Breslau I:   Dezember 1892 online  Band 7 bis 20.12.1892 und Band 8 ab 20.12.1892 Der Jahrgang 1892 (startet mit Band 1) Quelle

Breslau II: Einzusehen hier: https://archeion.net/index.php/ksiega-urodzen-wroclaw-ii-1892-t-12

Breslau III: Im polnischen Archiv können die Geburtenbücher von 1892 eingesehen werden, allerdings fehlen dort die  Teile, die die Geburten des Ernst Friedrich Mehnert enthalten würden.
Teil  9 endet mit der Urkunde 3600 vom 20.10.1892 (Beurkundung einer Geburt vom 20.10.) und Teil  12 beginnt mit der Urkundennummer 4401 angefertigt am 23.12 (Beurkundung einer Geburt vom 18.12.1892)

LINK zu Teil 9
LINK zu Teil 12

Ergebnisse

In keinem der online verfügbaren Bestände ist für den 03. Dezember 1892 die Geburt eines Ernst Friedrich Mehnerts zu finden.

Dieses Ergebnis wird durch das Landesarchiv Berlin auf eine Anfrage hin bestätigt, wobei das Archiv auf die Lücken in den eigenen Beständen hinweist.

Personenregister und Datenbanken zur Familienforschung

Sowohl Ancestry als auch Familysearch bieten umfassende Möglichkeiten, nach konkreten Personen zu suchen. Dabei können Geburts- und Wohnorte, Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten eingegeben werden. Auch Ähnlichkeitssuche kann stattfinden, so dass auch Suchtreffer angezeigt werden, die ähnlich klingen. Das ist immer dann sinnvoll, wenn sich die Schreibweise eines Namens geändert hat oder aber wenn bei der Digitalisierung  ein Übertragungsfehler passierte.

Eine weitere gute Möglichkeit der Personensuche bietet die datenbankübergreifende Suchmaschine von CompGen an.

Ergebnisse

In keiner der Datenbanken lässt sich ein Ernst Friedrich Mehnert finden, zu dem die o.g. Angaben passen.

 

 

 

Gesetzliche/behördliche Grundlagen

Jede Geburt musste auch damals dokumentiert werden.

Das war hier geregelt: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 4, Seite 23 – 40

Der entsprechende Abschnitt ist folgender:


Zweiter Abschnitt. Beurkundung der Geburten.

§. 17. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen.

§. 18. Zur Anzeige sind verpflichtet:

          1. der eheliche Vater;
          2. die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme;
          3. der dabei zugegen gewesene Arzt;
          4. jede andere dabei zugegen gewesene Person;
          5. die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist.

Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige verhindert ist.

§. 19. Die Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst oder durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen.

§. 20. Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken-, Gefangen- und ähnlichen Anstalten, sowie in Kasernen ereignen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Vorsteher der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten. Es genügt eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form.

§. 21. Der Standesbeamte ist verpflichtet, sich von der Richtigkeit der Anzeige (§§. 17 bis 20), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter Weise Ueberzeugung zu verschaffen.

§. 22.Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten:

          1. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden;
          2. Ort, Tag und Stunde der Geburt;
          3. Geschlecht des Kindes;
          4. Vornamen des Kindes;
          5. Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern.

Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind besonders und so genau zu bewirken, daß die Zeitfolge der verschiedenen Geburten ersichtlich ist.

Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung.

 


Nachdem Preußen bereits zum 1. Oktober 1874 verpflichtend die Führung der Personenstandsregister eingeführt hatte, erfolgte am 6. Februar 1875 durch Kaiser Wilhelm ein Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Dieses sah im Erster Abschnitt unter den Allgemeine Bestimmungen Folgendes vor:


§. 1. Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittels Eintragung in die dazu bestimmten Register.

§. 2. Die Bildung der Standesamtsbezirke erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde.
Die Standesamtsbezirke können aus einer oder mehreren Gemeinden gebildet, größere Gemeinden in mehrere Standesamtsbezirke getheilt werden.

§. 3. Für jeden Standesamtsbezirk ist ein Standesbeamter und mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Fall vorübergehender Behinderung oder gleichzeitiger Erledigung des Amtes des Standesbeamten und der Stellvertreter ist die nächste Aufsichtsbehörde ermächtigt, die einstweilige Beurkundung des Personenstandes einem benachbarten Standesbeamten oder Stellvertreter zu übertragen.

Die Bestellung erfolgt, soweit nicht im §. 4 ein Anderes bestimmt ist, durch die höhere Verwaltungsbehörde. [24]
Geistlichen und anderen Religionsdienern darf das Amt eines Standesbeamten oder die Stellvertretung eines solchen nicht übertragen werden.

§. 4. In den Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht überschreiten, hat der Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Schultheiß, Ortsvorsteher oder deren gesetzlicher Stellvertreter) die Geschäfte des Standesbeamten wahrzunehmen, sofern durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht ein besonderer Beamter für dieselben bestellt ist. Der Vorsteher ist jedoch befugt, diese Geschäfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde anderen Gemeindebeamten widerruflich zu übertragen.

Die Gemeindebehörde kann die Anstellung besonderer Standesbeamten beschließen. Die Ernennung der Standesbeamten erfolgt in diesem Falle durch den Gemeindevorstand unter Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
In der gleichen Weise erfolgt die Bestellung der Stellvertreter.
Die durch den Gemeindevorstand ernannten besonderen Standesbeamten und deren Stellvertreter sind Gemeindebeamte.

§. 5. Die durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgte Bestellung und Genehmigung zur Bestellung ist jederzeit widerruflich.

§. 6. Ist ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet, so werden der Standesbeamte und dessen Stellvertreter stets von der höheren Verwaltungsbehörde bestellt.

Ein jeder Vorsteher oder andere Beamte einer dieser Gemeinden ist verpflichtet, das Amt des Standesbeamten oder des Stellvertreters zu übernehmen.
Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen den Vorstehern der aus mehreren Gemeinden gebildeten Verbände die gleiche Verpflichtung obliegt, werden hierdurch nicht berührt.

 

Der Mythos eines ungeklärten Sechsfachmordes