LG München I, Urteil v. 31.01.2018 – 37 O 17964/17

Stellungnahme und Erklärung

Wir durften im Bayerischen Polizeimuseum in Ingolstadt eine Sonderausstellung zum Mordfall Hinterkaifeck machen. Die Ausstellung lief ziemlich genau 3 Jahre lang vom September 2016 bis August 2019.

Im November 2017 wurden in einer geschlossenen Facebookgruppe mit dem Namen „Hinterkaifeck“ (damals knapp 400 Mitglieder) direkt nach einem Museumsbesuch über 100 Fotos unserer Ausstellung veröffentlicht. Die Fotos zeigten Exponate, Schautafeln, Informationsmappen, Arrangements, Akten, Vitrinen, Schilder – einfach alles.
Wie es in diesem Zusammenhang zu einem unnötigen Rechtsstreit kam und wie er ausging möchten wir auf der folgenden Seite kurz erklären. Grund sind immer wiederkehrende Anfeindungen und „Shitstorms“ gegen uns. Dabei werden selbst Klarnamen genannt und wir als Personen schlecht gemacht. Was wir klarstellen können sind die Falschinformationen, die hierzu verbreitet wurden und das geschieht hiermit.

Sämtliche Informationen können natürlich belegt werden.
Wir haben bewußt darauf verzichtet, bei den Wortzitaten (erkennbar an den „“) Namen zu nennen. Das kann Jeder Interessierte selbst leicht herausfinden.
Neue Vorwürfe können gerne hier übers Kontaktformular oder über unsere Emailadresse mail[at]hinterkaifeck.net mitgeteilt werden. Gegebenenfalls werden wir also diese Stellungnahme ergänzen.

Grundsätzliches zur Ausstellung

Kuratoren der Ausstellung
Alle 3 Kuratoren kennen sich von hinterkaifeck.net. Hinterkaifeck.net ist aber keine Mantelorganisation, so dass alle 3 Kuratoren jeweils als Privatperson ohne Gewinnabsicht an der Ausstellung arbeiteten.
Von der Idee zur Ausstellung
Die grundsätzliche Idee zu einem gemeinsamen Projekt mit dem Bayerischen Polizeimuseum entstand im Sommer 2014. Im Januar 2015 wurde in Ingolstadt von uns ein Konzept vorgestellt, wie auf den ca. 150m²-große Fläche der 5 Räume das Thema Hinterkaifeck ausführlich vorgestellt werden konnte.
Zwischen Januar 2015 und der Eröffnung im September 2016 flossen für jeden von uns viele hundert, wenn nicht sogar über 1.000 Stunden Arbeit in die Ausstellungsvorbereitung. Es wurden Meetings abgehalten, Museen besucht, Gespräche geführt, Ideen auf Umsetzbarkeit hin überprüft, sämtliche Staatsarchive mehrfach besucht, um möglichst interessante und einige neue Dinge präsentieren zu können, Experten befragt, der Fundus mehrere Museen auf geeignete unterstützende Exponate hin durchforscht, Flohmärkte durchsucht, Fachbücher studiert, Leihverträge ausgehandelt, mit der Werkstatt des Museum die Pläne umgesetzt, Schautafeln und Lesepulte formuliert und grafisch gestaltet, Schilder erstellt, Gimmicks überlegt, tapeziert, Gegenstände und Großexponate herangeschafft bzw. erzeugt. Jedes einzelne Exponat musste geplant, erstellt/gekauft, erfasst, legitimiert, verwaltet und präsentiert werden.
Die Ausstellung – ein Gesamtwerk
Insgesamt wurden 74 separate Bestandteile der Ausstellung gezeigt, die teilweise aus mehreren Einzelpräsentationen bestanden wie zum Beispiel Schauvitrinen oder auch eine Wand mit sämtlichen bekannten Tatortskizzen. Verteilt auf 5 Räume wurden ca. 150m² gestaltet.
Diese Gesamtheit der Ausstellung, das Konzept, die optische Gestaltung, die Präsentation der Inhalte anhand der chronologischen Polizeiarbeit, die bereitgestellten Erklärungstexte auf dutzenden von Schautafeln und Pulten – diese Gesamtheit ist urheberrechtlich als Gesamtwerk geschützt, weil es eine Schöpfungshöhe hat.

Aktuelle Vorwürfe und falsche Behauptungen

„In allen staatlichen Museen in Bayern ist es erlaubt, so viel zu fotografieren und zu veröffentlichen wie man mag“

Das stimmt natürlich nicht, dann wäre das Urteil ja ein anderes. Jedes Museum hat sein Hausrecht. Das Bayerische Armeemuseum sagt hierzu folgendes:
Bayerisches Armeemuseum, Besucherordnung
6.3. Bild- und Tonaufnahmen
Fotoaufnahmen sowie Film- und Tonaufnahmen im und vom Bayerischen Armeemuseum, dem Museum des Ersten Weltkriegs und dem Bayerischen Polizeimuseum sind nur zur persönlichen, nicht-kommerziellen Nutzung gestattet. Wir erlauben das Fotografieren für private Zwecke ohne Blitz, Stativ oder Haltestangen für Smartphones. Ausnahmen sind Sonderausstellungen, in denen nicht fotografiert werden darf, sowie einzelne Objekte, die mit einer entsprechenden Markierung versehen sind.
Für alle anderen Zwecke sind eine Voranmeldung der geplanten Foto-, Film- oder Tonaufnahmen und die schriftliche Genehmigung durch Bayerische Armeemuseum notwendig.
Diese Regel war für die Besucher frei zugänglich und jeder Besucher stimmt durch das Akzeptieren dieser Regeln zu, die Fotos nur für den privaten Zweck zu verwenden.
Hinzu kommen eben weitere Rechtsbereiche wie das Urheberrecht, das für alle Ausstellungen gilt, die eben nicht nur eine zufällige Anordnung von Einzelstücken zeigen (siehe das oben verlinkte Urteil).

„Das Urteil war eine Zeitlang auf der Seite der Staatskanzlei veröffentlicht“

Das Urteil ist auch jetzt noch frei zugänglich, u.a. hier: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-6538?hl=true

„Der im Prozess als Grund angegebene Ausstellungskatalog wurde auch noch nicht veröffentlicht“

Unser Werk ist auch ohne die Absicht, einen Ausstellungskatalog zu publizieren, schützenswert. Zum Zeitpunkt des Prozesses waren tatsächlich schon die vertraglichen Grundlagen ausgehandelt für diesen Katalog. Dass es diesen jetzt nicht gibt (noch nicht) hat ganz eigene Gründe. Das ist schlicht ein Projekt, das nicht wie geplant zustande kam.

„Eigentlich war es nur eine hervorragende Werbung für die Ausstellung!“

Nein, das war es nicht. Es war eine Urheberrechtsverletzung.
Es hatte zu dem Zeitpunkt Pressebilder gegeben und wir haben verschiedenen Bloggern erlaubt, eigene Bilder zu veröffentlichen. Hingegen sämtliche Exponate mit sämtlichen Texten zu veröffentlichen – das war niemals auch nur ansatzweise erlaubt. Darüber entscheiden alleine wir Kuratoren und sonst Niemand.

„aber aus irgendeinem Grund haben sie immer wieder Angst, Informationen zu teilen“

Hier empfehlen wir dringend unsere Plattformen zu studieren und im Sinne eines besseren Textverständnis mal darüber zu sinnieren, inwiefern „Informationen teilen“ irgendetwas mit dem kompletten Veröffentlichen einer Museumsausstellung zu tun hat.

„Meines Wissens ist diese causa der Grund warum die Ausstellung nicht wiederholt wurde“

Das ist falsch. Die Ausstellung wurde in Übereinkunft aller Beteiligter im Herbst 2019 geschlossen. Weit über 1 Jahr nach dem das Urteil rechtskräftig wurde. Die beiden Sachverhalte hatten nichts miteinander zu tun. Über eine Wiedereröffnung wurde nachgedacht, diese kam aber unter den erschwerten Bedingungen der Pandemie nicht zustande. Die Option besteht weiterhin.

„die Ausstellung gab es damals schon nicht mehr“

Das ist eine Lüge. Die Fotos wurden am 15. November 2017 in der Facebookgruppe „Hinterkaifeck“ von Sabine T. (jetzt R.) veröffentlicht, direkt nach dem nachmittäglichen Besuch im Museum. Die Sonderausstellung „Mythos Hinterkaifeck“ lief da nochmal knapp 2 Jahre.

„mich hat auch nicht das Museum verklagt, sondern nur die Kuratoren“

Na, weil das Urheberrecht halt bei uns liegt. Das Museum hätte gar nicht wegen Urheberrechtsverletzung klagen können.
Das Museum selbst hätte eventuell wegen Verstosses gegen die eigene Haus-/Besucherordnung vorgehen können. Hat aber offenbar angesichts der schwerwiegenderen Vorwürfe wegen Urheberrechtsfragen darauf verzichtet.

„vielleicht ist es ihnen in Nachhinein peinlich, mich verklagt zu haben“

Nicht wirklich. Das Urteil war wichtig und wird tatsächlich in Sachen Urheberrecht und Facebook als richtungsweisend gehandelt.

Vorwurf, dass man gleich vor Gericht zog, ohne den Vorfall außergerichtlich zu klären

Das ist wie so Vieles nicht wahr.
Die Fotos wurden am 15. November 2017 in der Facebookgruppe hochgeladen.
Noch am selben Abend haben wir per PM darum gebeten, die Fotos wieder herunterzunehmen. Frau T. (jetzt R.) hat zunächst die Identität und damit den Rechtsanspruch an den Bildern bezweifelt und gefordert, statt einer PM ein Fax zu schicken. Ein angebotenes Telefonat wurde ausdrücklich abgelehnt.
Auf das Fax, das am 16. November 2017 verschickt wurde und in dem wir unter Nennung unser vollständiger Namen und Anschriften auf den Rechteverstoss und die Pflichten als Admin einer Facebookgruppe hinwiesen, gab es keine Antwort an uns.
Stattdessen wurde auf Facebook in der entsprechenden Gruppe durch Frau T. (jetzt R.) der ganze Vorgang öffentlich gemacht und eine Umfrage an alle knapp 400 damalige User gestartet, ob die Bilder heruntergenommen werden sollen.
Daraufhin startete der erste Shitstorm gegen uns.
Am 17. November 2017, als kein Einlenken in Sicht war, haben wir uns anwaltlich beraten lassen und anschliessend die unrechtmäßige Veröffentlichung der Bilder bei Facebook gemeldet.
Schliesslich dauerte es bis zum 24. November 2017 bis Facebook reagierte und alle Bilder entfernte. Am selben Tag forderte unser Anwalt Frau T. (jetzt R.) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie einer Auskunftserteilung über „sämtliche Nutzungen der streitgegenständlichen Fotografien“ auf.
Die Frist wurde auf den 1. Dezember 2017 festgesetzt.
Die Abmahnung wird noch am gleichen Tag von Frau T. (jetzt R.) in der Facebookgruppe thematisiert, eine Antwort an unseren Anwalt gab es zunächst nicht, auch wenn auf Facebook behauptet worden war, es sei ebenfalls ein Anwalt bereits eingeschaltet und würde sich auf einen Prozess freuen.
Am 1. Dezember 2017, dem Tag der gesetzten Frist, erhielt unser Anwalt um 16.53 Uhr ein Fax, in dem um eine Fristverlängerung gebeten wurde. Die Begründung war, dass das Mandat erst kurzfristig übertragen worden war.
Wir stimmten daraufhin einer Fristverlängerung bis zum 5. Dezember 2017 zu.
Die Nachricht, dass Frau T. (jetzt R.) nicht bereit war, eine Unterlassungserklärung abzugeben, erreichte unseren Anwalt am 5. Dezember 2017 um 17.07 Uhr.
Daraufhin haben wir beim Landgericht München I den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.
Das Gericht selbst hat aufgrund der Tatsache, dass die Bilder zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr online waren, und aufgrund der Komplexität davon abgesehen, eine Entscheidung ohne Verhandlung zu treffen. Die Verhandlung fand im Januar 2018 statt.
Das Ergebnis ist das oben bereits verlinkte rechtsgültige Urteil.
Es ist also mitnichten so, dass wir Frau T. (jetzt R.) finanziell schädigen wollten oder ihr keine Wahl gelassen hätten. Auf dem Weg zu dem Prozess gab es mehrere Möglichkeiten, die Reißleine zu ziehen. Das wurde ganz bewusst nicht gemacht.

Der Mythos eines ungeklärten Sechsfachmordes